der „BÜRGERSTIFTUNG SCHORTENS“
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Schortens“.
(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in der Stadt Schortens.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung
Mit dieser Stiftung werden folgende Zwecke verfolgt:
1. Die Stiftung soll das in der Stadt Schortens verfügbare Potenzial bürgerschaftlichen Engagements zur Feststellung, Erörterung und Bewältigung von Problemlagen im Gebiet der Stadt Schortens aktivieren. In diesem Rahmen konzentriert sie sich vorrangig auf folgende Bereiche:
a. Bildung und Erziehung sowie Jugendhilfe, Jugend- und Langzeitarbeitslosigkeit und Delinquenz von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden;
b. Familien- und Seniorenarbeit/-betreuung;
c. Umwelt-, Landschafts- und Naturschutz;
d. Die Entfaltung der örtlichen Kunst, Kultur und Heimatpflege, dazu gehört auch die Arbeit der christlichen Kirchen in der Stadt Schortens.
2. Die Stiftung kann ihre Zwecke insbesondere erfüllen durch die Einrichtung von Gesprächskreisen und Arbeitsgruppen, durch Vergabe von Forschungsaufträgen, Durchführung von oder Beteiligung an Veranstaltungen und Projekten, durch Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Zuwendungen zur Fort- und Weiterbildung vor allem von Jugendlichen und Langzeitarbeitslosen.
3. Die Zwecke können sowohl durch operative als auch fördernde Projektarbeit verwirklicht werden.
4. Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.
5. Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.
6. Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Stadt Schortens und anderer Aufgabenträger gehören.
§ 3 Gemeinnützige Zweckerfüllung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die Spenden müssen zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Die Stiftung kann für ein angemessenes Andenken ihrer Stifter sorgen.
(4) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften stiftungsrechtliche und steuerrechtliche Vorschriften dies zulassen. Das gilt insbesondere für freie und zweckgebundene Rücklagen. Der Vorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.
(5) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen. Empfänger von Stiftungsleistungen sollen über deren Verwendung Rechenschaft ablegen.
§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus der im Stiftungsgeschäft genannten Erstausstattung.
(2) Das Stiftungsvermögen ist möglichst sicher und Ertrag bringend anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
(3) Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Spenden sind zeitnah zu verwenden. Ist die Art der Zuwendung nicht eindeutig bestimmt, entscheidet darüber der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung.
(4) Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber einem der vorbezeichneten Zweckbereiche oder innerhalb derer einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können ab einem vom Vorstand festzusetzenden Betrag mit seinem Namen (Namensfonds) verbunden werden.
§ 5 Stiftungsorganisation
(1) Organe der Stiftung sind
a) der Vorstand und
b) der Stiftungsrat.
Sie werden in getrennten und geheimen Wahlgängen ermittelt. Vertretung ist zulässig. Vertreter können nur stimmberechtigte Personen sein. Sie können jeweils höchstens zwei Vollmachtgeber vertreten. Gewählt ist derjenige, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden bzw. vertretenen Stimmberechtigten auf sich vereinigt.
(2) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Gremien einrichten, z.B. Arbeitsgruppen, Ausschüsse oder Beiräte.
(3) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
(4) Die Stiftung kann eine Geschäftsführung einrichten. Der Vorstand legt in diesem Fall in der Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben überträgt und erteilt die erforderlichen Vollmachten. Die Geschäftsführung hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des §30 BGB.
(5) Jedes Gremium der Stiftung kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere geregelt werden:
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Einberufung,
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Ladungsfristen und -formen,
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Abstimmungsmodalitäten,
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Rechte Dritter, an Sitzungen teilzunehmen
(6) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen.
Der/die Bürgermeister/in der Stadt Schortens , ein(e) Vertreter(in) der ev. Luth. Kirchengemeinden in der Stadt Schortens sowie ein(e) Vertreter(in) des Heimatvereins Schortens sollen dem Vorstand angehören.
Der erste Vorstand wird durch die Stifter bestellt. Jeder weitere Vorstand wird vom Stiftungsrat gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorstandsvorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Werden Mitglieder des Stiftungsrates in den Vorstand berufen, scheiden sie aus dem Stiftungsrat aus.
(2) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden, ersatzweise seines/r Stellvertreters/in den Ausschlag.
(3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstands bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
(4) Mitglieder des Vorstandes können vom Stiftungsrat jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten abberufen werden. Wichtige Gründe können z. B. ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Vorstands oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.
(5) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, er ist der gesetzliche Vertreter. Die Stiftung wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten. Einzelnen Vorstandsmitgliedern kann in Einzelfällen eine Einzelvertretungsbefugnis und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB durch den Stiftungsrat erteilt werden.
(6) Der Vorstand ist verpflichtet, über das Vermögen und Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen.
(7) Der Vorstand führt die Stiftung. Er legt im Rahmen des Stiftungszwecks die konkreten Ziele, Prioritäten sowie das Konzept der Projektarbeit fest. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er berichtet dem Stiftungsrat über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung. Er legt einen Tätigkeitsbericht vor.
(8) Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.
(9) Mitglieder des Vorstands können gleichzeitig hauptamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und gegebenenfalls über die Höhe der Vergütung obliegt dem Stiftungsrat. Soweit die Vorstandsmitglieder ehrenamtlich tätig sind, haben sie den Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen. Daneben können Sitzungsgelder gezahlt werden. Hierfür kann ein Pauschalbetrag festgesetzt werden.
§ 7 Der/die Geschäftsführer/in
(1) Der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin wird vom Vorstand eingesetzt.
Nach Ablauf der vom Vorstand zu bestimmenden Amtszeit bleibt der/die Geschäftsführer/in bis zur Wahl seines/r Nachfolgers/in im Amt.
(2) Der/die Geschäftsführer/in kann aufgrund grober Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit vom Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit abgewählt werden.
(3) Zu den Aufgaben des/der Geschäftsführers/in gehören grundsätzlich folgende
Tätigkeiten
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die laufenden Verwaltungsangelegenheiten,
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die Kassen- und Rechnungsführung,
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die Vorbereitung des Jahresabschlusses und des Rechnungsberichtes,
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die Vorbereitung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes.
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Er ist gemeinsam mit einem Mitglied des Vorstandes zeichnungsberechtigt.
In Einzelfällen kann vom Vorstand eine Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.
(4) Der/die Geschäftsführer/in kann nebenamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und über die Höhe der Vergütung obliegt dem Vorstand. Soweit der/die Geschäftsführer/in ehrenamtlich tätig ist, kann er/sie eine angemessene Aufwandsentschädigung sowie Auslagenersatz erhalten.
§ 8 Der Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Personen.
Der erste Stiftungsrat wird durch die Stifter mit dem Stiftungsgeschäft festgelegt. Alle folgenden Stiftungsratsmitglieder, erstmals nach einem Jahr, ergänzen sich durch Kooptation. Der Vorstand kann zu berufende Personen empfehlen. Die Amtszeiten kooptierter Mitglieder sollen sich überschneiden.
(2) Wählbar sind insbesondere solche Personen, die sich tatkräftig für Kinder, Jugendliche, Senioren sowie benachteiligte Menschen einsetzen oder sich in Kirchen, Wohlfahrtsverbänden Vereinen und Selbsthilfeeinrichtungen in der Stadt Schortens engagieren. Bei der Auswahl sollte auf eine ausgewogene Altersstruktur hingewirkt werden.
(3) Die Amtszeit der Gründungsratsmitglieder beträgt drei Jahre, die der später kooptierten Stiftungsratsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederberufung ist möglich.
(4) Sollte die Mindestanzahl der Mitglieder mit dem Ausscheiden eines Mitglieds unterschritten werden, bleibt es nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Bestimmung eines Nachfolgers im Amt.
(5) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(6) Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke und berät den Vorstand hinsichtlich der Festlegung der Ziele und Prioritäten der Stiftung. Er kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, d. h. mindestens einmal im Jahr über die Aktivitäten der Stiftung zu unterrichten. Er tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen.
(7) Der Zuständigkeit des Stiftungsrates unterliegen insbesondere
• die Wahl des Vorstandes,
• die Prüfung des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichtes des Vorjahres,
• Entlastung des Vorstandes,
• die Zustimmung zu Geschäften, durch die Verbindlichkeiten zu Lasten der Stiftung von im Einzelfall mehr als einem vom Stiftungsrat festzusetzenden Betrag begründet werden,
• die Genehmigung von für die Geschäftstätigkeit der Stiftung ungewöhnlichen Geschäften, insbesondere Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und das Eingehen von Verbindlichkeiten, die 10.000 Euro überschreiten.
Über die Einrichtung eines Stifterforums, einer Schirmherrschaft, oder eines Kuratoriums können Vorstand und Stiftungsrat nur gemeinsam befinden.
(8) Für das Abstimmungsverfahren gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.
§ 9 Fachausschüsse
(1) Der Vorstand kann Fachausschüsse einrichten und sie mit einem Budget ausstatten. Die Fachausschüsse werden von einem Mitglied des Vorstandes geleitet, der für die ordentliche Verwaltung des Budgets verantwortlich ist. Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt durch den Vorstand.
(2) Aufgabe der Fachausschüsse ist die Beratung der Stiftungsorgane in allen Angelegenheiten ihres Fachgebiets sowie die Durchführung von stiftungseigenen Projekten und sonstigen Veranstaltungen im Rahmen der Vorgaben des Vorstandes sowie des Stiftungsrates.
(3) Der Vorstand kann für die Arbeit der Fachausschüsse in Abstimmung mit dem Stiftungsrat eine Geschäftsordnung erlassen.
(4) Alle Mitglieder des Stiftungsrates und Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5) Die Fachausschüsse haben über die Verwendung ihres Budgets einmal jährlich Rechenschaft abzulegen.
§ 10 Änderung der Satzung
Änderungen der Satzung sind grundsätzlich möglich. Die Änderung der Zwecke ist hingegen nur möglich, wenn die Umstände sich derart verändert haben, dass eine Zweckverwirklichung in der von den Gründungsstiftern beabsichtigten Form nicht mehr möglich ist. Änderungen der Satzung sind durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Stiftungsrat mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten möglich. Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden. Die Erweiterung des Stiftungszweckes ist im Zusammenhang mit einer Zustiftung grundsätzlich möglich, wenn der Vorstand diese Erweiterung für sinnvoll erachtet.
§ 11 Auflösung der Stiftung/Zusammenlegung
1. Vorstand und Stiftungsrat können gemeinsam mit einer Mehrheit von ¾ ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 10 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
2. Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Schortens. Die Stadt hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke i. S. des § 2 Abs. 1 zu verwenden.
§ 12 Stiftungsaufsicht, Inkrafttreten
(1) Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport, Dienststelle Oldenburg.
(2) Der Vorstand der Stiftung ist verpflichtet, der Stiftungsaufsichtsbehörde
a) jede Änderung in der Zusammensetzung eines Organs unverzüglich anzuzeigen,
b) innerhalb von 5 Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks einzureichen.
(3) Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch ihre Anerkennung. Die Satzung tritt mit dieser Anerkennung in Kraft.
(4) Satzungsänderungen werden erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.
(5) Unabhängig von den sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck berühren, eine Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung und die Aufhebung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Diese Stiftungssatzung wurde am 18. Dezember 2013 in der Sitzung des Vorstands des Fördervereins zur Förderung der Arbeit mit Arbeitslosen im Kirchenkreis Jever e.V. einstimmig beschlossen.
Schortens, den 18. Dezember 2013
Der Vorstand des Fördervereins für Arbeit mit Arbeitslosen
Angepasst durch Stiftungsratsbeschluss vom 19.03.2015.